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Allgemeine Oberbaubegriffe
Spurweite, Spurerweiterung
Blatt: 000-22
Spurweite Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0-14 mm unter Schienenoberkante. Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1435 mm. Abweichungen vom Grundmaß der Spurweite sind zulässig. So können z. B. Weichen für nichtbundeseigene Bahnanlagen (NE-Weichen) auch mit einer Grundspurweite von 1432 mm hergestellt werden. Die Spurweite darf jedoch in keinem Falle kleiner sein als 1430 mm und - auch einschließlich der je nach Bogenhalbmesser erforderlichen Erweiterung - nicht größer als 1465 mm bei Hauptbahnen und 1470 mm bei Nebenbahnen. In Gleis- und Weichenbögen mit Radien unter 240 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Radius des Gleisbogens (m) unter 175 bis 150 unter 150 bis 125 unter 125 bis 100 Mindestmaß der Spurweite (mm) 1435 1440 1445
Spurerweiterungen A) Bundeseigene Bahnanlagen
Radius des Gleisbogens (m) unter 175 bis 150 unter 150 bis 125 unter 125 bis 100 herzustellende Spurweite (mm) 1440 1445 1450
Die Spurerweiterung in Weichen ist in den Regelzeichnungen (Iow) festgelegt. Standardweichen 54E4 und 60E2 für Gleisanlagen der DB AG haben keine Spurerweiterung. Weichen mit Schienen 49E5 und Zweiggleisradien von 150 bis 190 m haben 6 mm Spurerweiterung. B) Nichtbundeseigene Bahnanlagen
Radius des Gleisbogens (m) unter 190 bis 140 unter 140 bis 100 herzustellende Spurweite (mm) 1440 1445
Die Spurerweiterung in Gleisbögen ist durch Abrücken des inneren Stranges in Stufen von 5 mm herzustellen. Dabei ist die Länge einer Stufe jeweils 5 Schwellenfelder. Vor der ersten Stufe mit einer Spurweite von 1440 mm müssen 5 Schwellen mit einer Spurweite von 1435 mm vorhanden sein.
ohne Maßstab/Prinzipskizze
Ausgabe 08 / 10
ThyssenKrupp GfT Gleistechnik
