Oberbaustoffe Schienen Schienenmindestlängen, Höchstz. d. Schweißstellen Blatt: 211-12 Schienenmindestlängen und Höchstzahlen der Schweißstellen nach Ril. 820.0120 (Neuschienen) 1 2 3 4 Gleise Schienenlängen ? 80 5 m ? 30 > 30 bis 60 > 60 bis 90 > 90 bis 120 > 120 bis 180 4 8 12 16 24 Alle Gleise Leitgeschwindigkeit (km/h) ? 120 10 2 5 7 9 14 ? 160 12 1 2 4 6 9 ? 230 15 1 2 3 4 6 ? 300 30 0 0 1 1 2 Schienenmindestlängen (m) Höchstzahlen der Schweißstellen (Stück) 5 6 Schienenmindestlängen dürfen an den Enden der fertigen Schiene nicht vorhanden sein. Für die Mindestlängen der Ersatz-, Pass-, Übergangs- und Weichenanschlussschienen gilt Ril 820 01 04 und Ril 820 03 18. Für Schnellfahrstrecken (v > 160 km/h) sind nur Schienen zu verschweißen, die nach DBS 918 254-1 abgenommen sind. Diese Schienen sind vom Herstellerwerk auf der Walzzeichenseite an jedem Schienenende mit einem etwa 20 cm langen und 3 cm breiten Pinselstrich in grüner Ölfarbe gekennzeichnet. Für den Einbau in NBS sind gemäß Ril 820 01 04 nur zugelassen: • Neuschienen mit Walzlängen ? 100 m oder • 180 m lange Einheiten, für die 60 m lange Neuschienen zu verschweißen sind. ohne Maßstab/Prinzipskizze Ausgabe 08 / 10 ThyssenKrupp GfT Gleistechnik